Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier findest du die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Azerion Media Austria GmbH (für Digital out of Home) und der Azerion Audience Austria GmbH (für alle anderen digitalen Medien). Um den Inhalt zu lesen, öffne bitte den entsprechenden Tab. Eine Downloadmöglichkeit findest du unten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Digital Out of Home der Azerion Media Austria GmbH

„AGB Azerion Media Austria – DOOH” Fassung 09/2025 

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1. DEFINITIONEN

1.1. Arbeitstage bedeutet Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

1.2. Channel bedeutet Zusammenfassung mehrerer Screens zu thematischen oder geographischen Paketen (zB City, Roadside, Station, Shopping Mall).

1.3. Digitale Werbefläche bedeutet die für Werbung nutzbare Sendezeit auf den Screens, die während der Betriebszeiten bereitsteht.

1.4. Mediaagenturen bedeutet Werbe- oder Mediaagenturen, die im Auftrag eines Kunden Werbekampagnen planen und/oder ausführen.

1.5. Medienpartner bedeutet Screen-Anbieter, dessen Werbeflächen (Screens) von Azerion Media Austria GmbH vermarktet werden.

1.6. Playouts bedeutet die Anzahl der Ausstrahlungen der Werbemittel auf den Screens.

1.7. Programmatic bedeutet automatisierte Ausspielung der Werbemittel auf den Screens über sogenannte Demand-Side-Plattformen (DSPs), welche vom Werbeauftraggeber direkt oder von Azerion Media Austria GmbH über die Supply-Side-Plattformen (SSPs) gesteuert werden. Technische Ausfälle der DSP/SSP oder Drittplattformen fallen nicht in die Verantwortung von Azerion Media Austria GmbH.

1.8. Promotion bedeutet befristete Aktivitäten zur Verkaufsförderung mit Aktionscharakter.

1.9. Screens bedeutet elektronische Displays/LEDs, auf denen Werbemittel ausgestrahlt werden, die von einem Medienpartner oder von Azerion Media Austria GmbH in ganz Österreich installiert und betrieben werden.

1.10. Werbeauftraggeber bedeutet alle unternehmerisch tätigen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die Azerion Media Austria GmbH Aufträge zur Ausstrahlung von Werbung auf den Screens erteilen.

1.11. Werbemittel bedeutet Bild, Video, Animation laut DOOH Spezifikationen Werbemittel (abrufbar unter diesem Link) – inklusive aller Versionen und Anpassungen.

 

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSPARTNER

2.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) bilden die vertragliche Grundlage für sämtliche Verträge zwischen Azerion Media Austria GmbH (im Folgenden kurz „AZM“) und einem Werbeauftraggeber über die Planung, Buchung, Ausstrahlung und Abwicklung digitaler Out of Home Werbekampagnen auf Screens von AZM oder einem von AZM vermittelten Medienpartner.

2.2. Für Verträge über die Schaltung von Werbung auf den Screens gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Werbeauftraggebers, die AZM nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie im Auftragsschreiben des Werbeauftraggebers genannt sind.

2.3. Eine Weitergabe oder Untervermietung gebuchter Werbeflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch AZM.

2.4. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch AZM unverbindlich (E-Mail genügt).

2.5. Mündliche Zusagen haben keine Rechtswirkung, außer sie werden von AZM schriftlich bestätigt (E-Mail genügt).

3. ANFORDERUNGEN AN DIE WERBEMITTEL

3.1. Werbemittel müssen mindestens 10 Arbeitstage vor Start einer Werbebuchung angeliefert werden. Bei Programmatic Kampagnen gilt eine Frist von 3 Arbeitstagen. Technische Spezifikationen, Animationsrichtlinien, zulässige Formate, Dateigrößen und Loop-Längen sind den jeweils aktuellen DOOH Spezifikationen Werbemittel (abrufbar unter diesem Link) zu entnehmen. Die Herstellung nach den richtigen Spezifikationen, Animationsrichtlinien, zulässigen Formaten, Dateigrößen und Loop-Längen dieser Werbemittel obliegt dem Werbeauftraggeber. Werden die Werbemittel nicht rechtzeitig bereitgestellt, so entbindet das den Werbeauftraggeber nicht von der Zahlungsverpflichtung und kann zu einem zeitverzögerten Start der Werbekampagne führen.

3.2. Werbemittel sind durch den Werbeauftraggeber gemäß den technischen Vorgaben von AZM und innerhalb der vereinbarten Fristen bereitzustellen. Werden Werbemittel verspätet, fehlerhaft oder nicht in geeigneter Form angeliefert und ist dadurch ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand seitens AZM erforderlich, ist AZM berechtigt, dem Werbeauftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Mehraufwand, beträgt jedoch mindestens EUR 150,– pro Vorgang. Weitergehende Ansprüche von AZM, insbesondere Ersatz zusätzlicher Produktions- oder Fremdkosten, bleiben vorbehalten.

3.3. Die für die Ausstrahlung geplanten Termine werden an den Werbeauftraggeber mit der Auftragsbestätigung übermittelt. Sollten diese Termine erheblich von den Buchungswünschen des Werbeauftraggebers abweichen, ist der Werbeauftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle einer programmatischen Buchung legt der Werbeauftraggeber die Termine innerhalb des Kampagnenzeitraums selbst fest.

3.4. Ein Konkurrenzausschluss von Mitbewerbern wird nicht gewährt.

3.5. Bei Dynamic Content Ausspielungen ist spätestens 6 Wochen vor Kampagnenstart ein Storyboard oder Konzept zur Freigabe vorzulegen. Freigabeprozesse werden mit dem Werbeauftraggeber abgestimmt und es kann in dem Prozess zu zusätzlichen Kosten für den Werbeauftraggeber kommen.

 

4. HÖHERE GEWALT

4.1. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend, Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von AZM liegen und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dazu zählen unter anderem Naturereignisse (z. B. Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Feuer, Epidemien, Pandemien, Seuchen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Embargos, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Arbeitskämpfe, behördliche oder gesetzliche Maßnahmen, Ausfälle in der Energieversorgung, Störungen in Telekommunikations- oder Datenleitungen sowie Lieferkettenstörungen.

4.2. In diesen Fällen ist AZM für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht befreit. Bereits erbrachte Zahlungen des Werbeauftraggebers für nicht erbrachte Leistungen werden rückerstattet oder, nach Wahl von AZM, durch Nachholung der Ausstrahlung kompensiert.

 

5. ZULÄSSIGKEIT DER WERBEMITTEL

5.1. Der Werbeauftraggeber ist für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der bereitgestellten Werbemittel allein verantwortlich.

5.2. Der Werbeauftraggeber garantiert AZM, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel Rechte Dritter nicht verletzen und sämtlichen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Jugendschutzbestimmungen, sowie sämtlichen einschlägigen Werberichtlinien entsprechen. Vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien sind nur Werbemittel zulässig, die ohne Einschränkungen zu jeder Zeit an jede beliebige Zielgruppe (einschließlich Kinder und Jugendliche) ausgespielt werden dürfen.

5.3. Der Werbeauftraggeber garantiert, dass er Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für die Ausspielung der bereitgestellten Werbemittel ist und hierüber verfügungsberechtigt ist. Der Werbeauftraggeber räumt AZM mit Auftragserteilung die für die vertragsgemäße Ausspielung des Werbemittels erforderlichen Nutzungsrechte ein.

5.4. AZM ist gegenüber dem Werbeauftraggeber nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts des bereitgestellten Werbemittels zu prüfen. Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, besondere Kennzeichnungs- oder Hinweispflichten zu deklarieren.

5.5. AZM behält sich vor, Werbeaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Kampagnen abzubrechen, wenn diese gegen diese AGB oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

5.6. Unzulässig sind Werbeinhalte insbesondere dann, wenn sie:

  • gegen österreichisches oder EU-Recht verstoßen,
  • Gewalt verharmlosen oder diskriminieren,
  • politischen oder religiösen Extremismus enthalten,
  • an Kinder oder Jugendliche gerichtete Alkoholwerbung zeigen,
  • faktisch falsche oder betrügerische Inhalte enthalten.

5.7. Rechtlich erforderliche Hinweise und Angaben werden zur Spotlänge hinzugerechnet und unterliegen der gleichen Preiskalkulation wie das Werbemittel.

5.8. AZM darf Werbemittel jederzeit sperren, wenn rechtliche Risiken auftreten.

5.9. Bei programmatischen Buchungen müssen die Werbemittel vor der erstmaligen Ausspielung von AZM freigegeben werden.

5.10. Der Werbeauftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Werbemittels und wird AZM und die Medienpartner hinsichtlich sämtlicher allfälliger Ansprüche, Forderungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die im Zusammenhang mit der betreffenden Werbung gegenüber AZM und/oder einem Medienpartner geltend gemacht werden, schad- und klaglos halten.

 

6. AUSSPIELUNG

6.1. Das Werbemittel wird in einer sich wiederholenden Programmschleife (Loop) ausgespielt. In einem Loop können neben Werbung auch redaktionelle Inhalte des Medienpartners, Werbung, Uhrzeit oder sonstige Inhalte enthalten sein. Die Länge des Loops kann je nach Screen variieren und ist dem Angebot und/oder Produktblatt zu entnehmen, bzw. für jeden Channel extra anzufragen. Werbeinhalte des Werbeauftraggebers müssen nicht in jeder Programmschleife ausgespielt werden. Die Werbeinhalte werden im beauftragten Kampagnenzeitraum in der Menge an Playouts ausgespielt, die im Auftrag bestellt und bestätigt wurde.

6.2. Es besteht kein Anspruch auf einen exakten Ausstrahlungszeitpunkt innerhalb des gebuchten Zeitraums der Kampagne.

6.3. Bei der Buchung eines Channels übernimmt AZM die Auswahl der Screens für die Ausspielung, um die gebuchten Kontakte und Playouts zu erreichen.

6.4. Der Werbeauftraggeber erhält im Falle von klassisch gebuchten Kampagnen nach Beendigung der Kampagne auf Anfrage kostenfreie Informationen über die Playouts und Bruttokontakte (Soll- und Ist-Werte) pro Channel. Belegfotos sind stets kostenpflichtig und abhängig von der Kampagnengröße:

  • Ein bis fünf Standorte: ein Foto
  • Fünf bis zehn Standorte: je ein Foto von zwei verschiedenen Standorten
  • Mehr als zehn Standorte: je ein Foto von mindestens fünf verschiedenen Standorten

Die Kosten für Belegfotos betragen EUR 50 je Foto.

Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf detaillierte Informationen, wie zB die Anzahl der Playouts pro Screen innerhalb eines Channels.

Für Programmatic-Kampagnen stehen diese Informationen nicht zur Verfügung und können vom Werbeauftraggeber nicht angefragt werden.

6.5. Der Werbeauftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Ausspielung der Werbung auf mehr als 90% der gebuchten Screens eines Channels. Im Falle eines Ausfalls von einzelnen Screens, kann daher bei drohender Unterlieferung (soweit möglich) die Anzahl der Playouts automatisch durch eine Verlängerung der Kampagne oder eine Erhöhung der Playouts auf den verbleibenden Screens innerhalb der gebuchten Channels erreicht werden.

6.6. Wenn ein Werbemittel oder ein Werbeauftrag von Medienpartnern, öffentlichen Stellen (Behörden) oder aus anderen Gründen nicht genehmigt wird, ist AZM berechtigt, von einem bereits angenommenen Werbeauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Werbeauftraggeber sind bereits bezahlte Entgelte ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Darüber hinaus hat der Werbeauftraggeber keine weiteren Ansprüche gegenüber AZM, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn.

6.7. Der Werbeauftraggeber hat Mängel bei der Ausspielung innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden zu rügen. Dies bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte.

6.8. AZM verwendet zur Leistungsdokumentation und Erfolgskontrolle auch Daten und Auswertungen von Drittanbietern und Medienpartnern. AZM leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Daten.

6.9. Digitale Werbeflächen können bei Bedarf durch Marketingkampagnen wie zB Promotions, Samplings- und Sonderwerbeformen auf für Werbung verfügbaren Flächen im nahen Umkreis eines Screens ergänzt werden. Voraussetzung für eine solche Ergänzung ist die Genehmigung der AZM, des betreffenden Medienpartners oder eines Dritten, dem die Verfügungsbefugnis über die betreffende Fläche zukommt.

 

7. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS AUS WICHTIGEM GRUND DURCH AZM

7.1. AZM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Werbeauftraggeber fortgesetzt trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von sieben Tagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Werbeauftrag oder diesen AGB, wie z.B. die Zahlung eines fällig gestellten Betrags oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

8. ÄNDERUNGEN SEITENS DES WERBEAUFTRAGGEBERS; RÜCKTRITT VOM VERTRAG

8.1. Änderungen des Auftrags und des Einschaltplans durch den Werbeauftraggeber sind bis zehn Arbeitstage vor dem Tag der geplanten Ausspielung mittels schriftlicher Erklärung (E-Mail genügt) möglich und bedürfen der Bestätigung durch AZM, abhängig von der Umsetzbarkeit der gewünschten Änderung. Spätere Änderungen können aus produktionstechnischen Gründen jedenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung darf dabei nicht mit einer Reduktion des Werbebudgets einhergehen. Im Falle einer programmatischen Buchung kann der Werbeauftraggeber die Ausspielungen im Rahmen der vereinbarten Parameter jederzeit verändern, aber muss sein beauftragtes Werbevolumen im Programmatic Netzwerk der AZM aufbrauchen.

8.2. Der Werbeauftraggeber kann bis acht Wochen vor Start der gebuchten Kampagne kostenfrei durch schriftliche Erklärung (E-Mail genügt) vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Werbeauftraggeber weniger als acht Wochen vor Start der Kampagne vom Vertrag zurück, so wird eine Stornogebühr fällig, gemessen am Nettowert des jeweiligen Werbeauftrags zzgl. USt:

  • Zwischen acht und sechs Wochen vor Kampagnenstart: 30% Stornogebühr;
  • Weniger als sechs Wochen vor Kampagnenstart sowie nach Kampagnenstart: 100% Stornogebühr.

Allfällige durch einen Rücktritt des Werbeauftraggebers verursachte weitere Kosten bei Medienpartnern oder Dritten gehen jedenfalls zulasten des Werbeauftraggebers (auch bei noch kostenfreiem Rücktritt).

Für einzelne Standorte oder Screens können abweichende Stornobedingungen einzelvertraglich vereinbart werden.

 

9. PREISE UND ZAHLUNG

9.1. Die angegebenen Preise sind in € (Euro) und verstehen sich exklusive Werbeabgabe und exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Satz- und Druckfehler sowie Änderungen sind vorbehalten.

9.2. Die Gültigkeit der Preise und Angebote beträgt 14 Tage ab schriftlicher Angebotslegung.

9.3. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der bei Rechnungslegung geltenden Werbeabgabe und USt. Die vereinbarte Vergütung wird zu Beginn der Kampagne in voller Höhe in Rechnung gestellt und ist innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist, in Ermangelung einer solchen Frist binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung vom Kunden zu bezahlen.

9.4. Bei Verträgen mit einer Laufzeit länger als zwölf Monate behält sich AZM Preisanpassungen vor. Diese werden einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Der Werbeauftraggeber ist in diesem Fall zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt.

9.5. Die Aufrechnung des Werbeauftraggebers mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von AZM ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder wurde von AZM ausdrücklich anerkannt bzw. vertraglich vereinbart.

9.6. Bei erstmaliger Beauftragung sind AZM die UID-Nummer und die Rechnungsanschrift des Werbeauftraggebers mitzuteilen. Bei Änderungen dieser Daten ist AZM unverzüglich zu informieren.

9.7. Neue Werbeauftraggeber (Neukunden) und ausländische Werbeauftraggeber sind verpflichtet, die anfallende Vergütung grundsätzlich im Voraus zu leisten. In diesem Fall ist die Vergütung 7 Tage vor der geplanten Kampagne zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist AZM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Werbeauftraggebers entsteht.

9.8. Soweit der Werbeauftraggeber sog. „Verbundwerbung“ buchen möchte, d.h. dass die Werbesendung neben den Marken, Namen, Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Tätigkeiten des Auftraggebers noch weitere Marken, Namen, Waren, Dienstleistungen oder sonstige Tätigkeiten eines Dritten beinhaltet, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AZM. AZM behält sich das Recht vor, bei derartigen Drittintegrationen einen Preisaufschlag zu verrechnen. Dieser Aufschlag wird dem Werbeauftraggeber im Voraus bekannt gegeben. Sofern über eine Drittintegration hinaus weitere Marken, Namen, Waren, Dienstleistungen oder sonstige Tätigkeiten einer weiteren Person in die Werbesendung des Werbeauftraggebers integriert werden sollen, erhöhen sich die genannten Preisaufschläge entsprechend der Anzahl der integrierten Personen.

 

10. HAFTUNG

10.1. Soweit in diesen AGB nicht anderweitig geregelt, haftet AZM für etwaige Schäden (ausgenommen Personenschäden) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weiters ist die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

10.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit der Höhe des Auftragsvolumens beschränkt. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

11. DATENSCHUTZ

11.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

11.2. Der Werbeauftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden (auch im Namen der jeweils Betroffenen), dass AZM die vom Werbeauftraggeber bekannt gegebenen Daten (wie Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Werbeauftraggebers sowie zur Zusendung von Werbung über sonstige Dienstleistungen der AZM automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Werbeauftraggeber ist ebenso einverstanden, dass ihm und seinen Mitarbeitern elektronische Post zu den genannten Informationszwecken zugesendet wird. Diese Zustimmung kann der Werbeauftraggeber jederzeit per E-Mail an privacy-austria@azerion.com

11.3. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch AZM sind der Datenschutzerklärung von AZM unter dem Link https://azerion.at/datenschutzerklarung/ zu entnehmen.

11.4. Reporting an Focus: Der Auftraggeber stimmt zu, dass AZM den Bruttomediawert des Auftrags lt. Listenpreis an die Media FOCUS Research Ges.m.b.H. berichten kann.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1. Erfüllungsort ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für AZM sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

12.2. Änderungen und/oder Ergänzungen eines erteilten Auftrags sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

12.3. AZM ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise auf eine andere mehrheitlich von der Azerion Group N.V. gehaltene Tochtergesellschaft zu übertragen. Eine geplante Übertragung wird dem Werbeauftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten als durch solche rechtlich zulässigen Bestimmungen ersetzt, die den in den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen enthaltenen Regelungen in wirtschaftlicher Hinsicht entsprechen. Das gilt auch für Regelungslücken.

12.5. Fallen gesetzlich vorgeschriebene Vergebührungen des Vertrags an, so gehen diese zu Lasten des Werbeauftraggebers. AZM ist berechtigt, diese Gebühren gesondert in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Gebühr ist in jedem Fall sofort und ohne Abzug nach Rechnungslegung fällig.

 

Wien, am 8. September 2025

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermarktung von Werbeplatzierungen der Azerion Audience Austria GmbH

„AGB Azerion Audience Austria“ Fassung 09/2025 

Download AGB Azerion Audience Austria

 

1. DEFINITIONEN

1.1. Arbeitstage bedeutet Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

1.2. Ad Impressions bedeutet Anzahl der Aufrufe oder Sichtkontakte eines Werbemittels.

1.3. Distributionsweg bedeutet gleichermaßen SSPs (Supply-Side Platforms), DSPs (Demand-Side Platforms) und AdServer.

1.4. Sonderwerbemittel bedeutet digitale Werbeformate, die über die üblichen IAB-Standards hinausgehen und besondere Darstellungs- oder Interaktionsmöglichkeiten bieten.

1.5. Tag(e) bedeutet Montag bis Sonntag, inklusive gesetzliche Feiertage.

1.6. TKP bedeutet Tausend-Kontakt-Preis.

1.7. Werbeauftraggeber bedeutet alle natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die Azerion Audience Austria GmbH Aufträge erteilen für Werbeplatzierungen.

1.8. Werbemittel bedeutet grafische, akustische, audiovisuelle oder auf eine andere Art darstellbare Inhalte in den Formaten GIF, JPG, HTML5, Redirects oder Tags sowie Sonderwerbemittel inkl. Rich Media.

1.9. Werbeplatzierung oder Werbeauftrag bedeutet die Buchung eines oder mehrerer Werbemittel auf einem Werbeträger durch einen Werbeauftraggeber bei Azerion Audience Austria GmbH.

1.10. Werbeträger bedeutet alle digitalen Medien wie Websites, Mobile Sites, Games, Audiostreams oder andere digitale Werbeträger, auf denen Werbung ausgespielt werden kann.

 

2. GELTUNG

Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gelten für alle zwischen Azerion Audience Austria GmbH (nachstehend „Azerion Audience“) und den Werbeauftraggebern abgeschlossenen Werbeaufträge diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge auch „Werbebedingungen“ genannt).

Die Werbebedingungen gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen des Werbeauftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Werbe- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Werbebedingungen oder Geschäftsbedingungen des Werbeauftraggebers gelten nur, sofern und soweit Azerion Audience dies schriftlich bestätigt.

 

3. GÜLTIGKEIT ANGEBOTE UND ABSCHLUSS DER WERBEAUFTRÄGE

Die Gültigkeit der Preise und Angebote beträgt 14 Tage ab schriftlicher Angebotslegung.

Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam zustande, wenn Azerion Audience eine Anfrage durch den Werbeauftraggeber schriftlich mittels einer Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) bestätigt und der Werbeauftraggeber dieser Auftragsbestätigung nicht innert 48 Stunden schriftlich widerspricht. Azerion Audience hat das Recht, vom Werbeauftraggeber eine schriftliche Gegenbestätigung des Werbeauftrages zu verlangen.

Vom Werbeauftraggeber nach Ablauf der 48 Stunden mitgeteilte Widersprüche oder Abweichungen von der Auftragsbestätigung ändern am rechtswirksamen Vertragsschluss gemäß Auftragsbestätigung von Azerion Audience nichts. Vorbehalten bleiben die besonderen Rücktrittsmöglichkeiten gemäß Ziffer ‎4.2 nachfolgend.

Bei erstmaliger Beauftragung sind Azerion Audience die UID-Nummer und die Rechnungsanschrift mitzuteilen. Bei Änderungen dieser Angaben ist Azerion Audience unverzüglich zu informieren. Eventuell anfallende Vertragsgebühren sind, auch nachträglich, vom Werbeauftraggeber zu entrichten.

Bei einem Auftrag mit einem Buchungsvolumen von unter EUR 2.500,- (gemessen am Netto2-Wert) behält sich Azerion Audience das Recht vor, eine zusätzliche Service Pauschale von EUR 250,- (nicht rabattfähig) zu verrechnen. Änderungen und/oder Ergänzungen eines erteilten Auftrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).

 

4. RÜCKTRITT / KONVENTIONALSTRAFE

4.1. Durch Azerion Audience

Azerion Audience kann von Werbeaufträgen zurücktreten, wenn nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Angebots der Werbeträger oder deren Einstellung erfolgen, insbesondere auch infolge Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder von Gerichten. Azerion Audience kann außerdem bis 6 Arbeitstage vor Beginn der Distribution zurücktreten, wenn sich eine Konkurrenzkonstellation zwischen Werbeauftraggeber und einem anderen Vertragspartner mit Exklusivrechten auf dem spezifischen Werbeträger ergibt. In allen oben angeführten Fällen eines Rücktritts sind sämtliche Ansprüche des Werbeauftraggebers ausgeschlossen.

4.2. Durch Werbeauftraggeber

Der Werbeauftraggeber kann durch schriftliche Erklärung (E-Mail ebenfalls ausreichend) vom Werbeauftrag zurücktreten. Trifft die Rücktrittserklärung bis 14 Arbeitstage vor Kampagnenstart bei Azerion Audience ein, ist der Rücktritt kostenfrei, danach ist ein Rücktritt nur noch gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto2-Wert (Bruttobetrag – Rabatte – Beraterkommission) des jeweiligen Werbeauftrages möglich (die Beträge verstehen sich zzgl. USt):

zwischen 13 und 1 Arbeitstage: 50%

nach Beginn: 100%

Allfällige durch den Rücktritt verursachte weitere Kosten bei externen Werbeträgern gehen zusätzlich zulasten des Werbeauftraggebers.

 

5. WERBEMITTEL

5.1. Anlieferung

Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, Azerion Audience das für die Distributionsform (Aufschaltung, Ausstrahlung etc.) der Werbung notwendige Material (insb. Werbemittel und –motive), auch innerhalb einer laufenden Kampagne, im von der Azerion Audience verlangten Format bis spätestens zu den folgenden Zeitpunkten vor dem bestätigten Distributionstermin auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen (Abweichungen im Einzelauftrag vorbehalten):

 

Werbemittel

3 Arbeitstage für GIF, JPG, HTML5, Redirects oder Tags

10 Arbeitstage für Sonderwerbemittel inkl. Rich Media sowie für Commercial Publishing Umsetzungen, bei denen Azerion die technische Produktion bzw. Gestaltung übernimmt

 

Im Einzelfall können die Vorlaufzeiten aufgrund von speziellen Bestimmungen des Werbeträgers abweichen. Azerion Audience informiert diesfalls den Werbeauftraggeber unverzüglich. Werden Werbemittel mit größeren Datenmengen als IAB Standard angeliefert, erhöht sich der TKP des Werbemittels pro 10KB Größenüberschreitung um 50 Cent.

Redirects, welche für das Azerion Audience Netzwerk angeliefert werden, müssen dem Secure Standard (https) entsprechen.

5.2. Redirect Tags

Sofern Azerion Audience dem Werbeauftraggeber zur Auslieferung der Werbemittel die Einbindung eines sogenannten externen Distributionswegs gestattet hat, ist der Werbeauftraggeber verpflichtet, die Redirect-Tags (Link-URL, Werbemittelaufruf) innerhalb der Anlieferungsfrist gem. Ziff. ‎5.1 oder der im Werbeauftrag vereinbarten Zeit in der vereinbarten Form zu übermitteln. Der Werbeauftraggeber garantiert im Fall des Einsatzes eines externen Distributionswegs dessen volle und ordnungsgemäße Funktionalität sowie die Funktionalität der Redirect-Tags, so dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Werbeaufträge gewährleistet ist.

5.3. Verantwortung Qualität und Haftung

Für die technische Qualität und inhaltliche Ausgestaltung der angelieferten Werbemittel ist allein der Werbeauftraggeber und/oder die beauftragte Agentur verantwortlich.

Der Werbeauftraggeber garantiert, dass die Inhalte des Materials nicht gegen geltendes österreichisches und EU Recht, gesetzliche und behördliche Verbote sowie die guten Sitten verstoßen. Der Werbeauftraggeber garantiert, dass durch die Schaltung der Werbung Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und überträgt mit dem Auftrag der Azerion Audience alle notwendigen Rechte zur vereinbarten Ausstrahlung. Der Werbeauftraggeber hält Azerion Audience von allen Ansprüchen Dritter aufgrund etwaiger Verletzung oder Nichteinhaltung vorstehender Regelungen schad- und klaglos.

Der Werbeauftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Material die von § 6 ECG bzw. sonstigen für den digitalen Bereich geltenden Gesetzesbestimmungen geforderten Informationen über kommerzielle Kommunikation bei Schaltung erkennbar enthält, insbesondere (i) als kommerzielle Kommunikation (=Werbung) erkennbar ist, und (ii) den Werbetreibenden als natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt. Der Werbetreibende wird bei Verstoß gegen diese Bestimmung Azerion Audience hinsichtlich aller daraus resultierender Kosten, Strafen, etc. schad- und klaglos halten.

5.4. Zurückweisung

Azerion Audience ist nicht verpflichtet, die vom Werbeauftraggeber und oder der Agentur gelieferten Werbemittel zu prüfen. Azerion Audience sowie die Werbeträger behalten sich auch bei rechtsverbindlich angenommenen Werbeaufträgen vor, vom Werbeauftraggeber gelieferte Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen. Azerion Audience ist insbesondere dazu berechtigt, Werbemittel wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität zurückzuweisen. Eine Zurückweisung im vorgenannten Sinne teilt Azerion Audience dem Werbeauftraggeber jeweils unverzüglich mit. Der Werbeauftraggeber ist in diesem Falle dazu verpflichtet, unverzüglich ein neues bzw. abgeändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Sollten diese Ersatz-Werbemittel für die Einhaltung des vereinbarten Distributionszeitpunkts verspätet zur Verfügung gestellt werden, bleibt der volle Vergütungsanspruch von Azerion Audience so bestehen, als ob die Distribution zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.

5.5. Bearbeitungen: Freigabe und Vergütung

Etwaige Korrekturen, Änderungen oder Bearbeitungen des Materials, die zur optimalen Umsetzung notwendig sind, werden – soweit nicht anders vereinbart – dem Werbeauftraggeber nach Zeitaufwand verrechnet. Azerion Audience informiert den Werbeauftraggeber darüber, wann die Abnahme des Materials durch den Werbeauftraggeber erfolgen kann. Der Werbeauftraggeber wird die Abnahme nach erfolgter Information unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden durchführen. Die Abnahme wird wiederholt, sofern Reklamationen innerhalb von 24 Stunden gemeldet wurden, andernfalls gilt das Material als abgenommen. Die Abnahme von Teilsystemen ist zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren.

 

6. DISTRIBUTION

6.1. Grundsatz

Der Werbeträger strahlt die Werbung vereinbarungsgemäß aus. Als vereinbart gilt grundsätzlich auch der Distributionszeitpunkt und Ort (Platzierung auf Site/Preisgruppe und Datum), letzteres vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen dieser Werbebedingungen.

6.2. Platzierung

Gebuchte Werbeformen werden von Azerion Audience gemäß den im Einzelnen vereinbarten Kriterien (hinsichtlich Tarifgruppe und/oder Leistungsgruppe und/oder Zeit und/oder Ort) platziert. Die vom Werbeauftraggeber gebuchten Werbeplätze sind nicht übertragbar.

Der Werbeauftraggeber hat, vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung, keinen Anspruch auf eine Platzierung des Werbemittels an einer bestimmten Position des jeweiligen Werbeträgers  oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf den jeweiligen Werbeträger.

6.3. Umbuchung durch den Werbeauftraggeber

Der Werbeauftraggeber ist berechtigt, verbindlich angenommene Werbeaufträge innerhalb des Werbeträgers umzubuchen, wenn der Umbuchungswunsch Azerion Audience spätestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Distributionstermin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, das vereinbarte monetäre Buchungsvolumen aufrecht erhalten bleibt, sich die Distribution des umgebuchten Volumens nicht wesentlich verzögert und Azerion Audience hinsichtlich der gewünschten neuen Distributionstermine und –orte über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.

6.4. Konkurrenzausschluss und Angebotserweiterung

Ein Konkurrenzausschluss wird weder für einen bestimmten Werbeträger noch für einzelne Kampagnen oder Distributionen vereinbart oder von Azerion Audience zugesichert.

Azerion Audience schließt nicht aus und sichert auch nicht zu, dass neben den jeweils von Azerion Audience publizierten Angeboten und Angebotsstrukturen keine weiteren Werbeplätze und/oder -zeiten angeboten und belegt werden.

6.5. Ausstrahlungszeitpunkt, -ort / Mängel

Kann die termingerechte Distribution der Werbung aus Gründen betreffend die Gestaltung des Werbeträgers, wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder aus von Azerion Audience nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, wird die Distribution der Werbung von Azerion Audience auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen, Platz innerhalb der vorgesehenen Werbeträger verlegt.

Bei einem strikten Frequency Capping von 2 Impressionen pro Woche oder darunter behält sich Azerion Audience das Recht vor diese eigenständig zu optimieren, um die Ausspielung gewährleisten zu können. Weiters gibt Azerion Audience keine Garantie über die Aufteilung der Ad Impressions während der Werbekampagne. Azerion Audience wird aber versuchen eine gleichmäßige Aufteilung der Ad Impressions über den Kampagnenzeitraum sicherzustellen.

Bei einer unerheblichen (innerhalb des Werbeträgers) Verschiebung / Verlagerung der Distribution, etwa aus Gründen betreffend Gestaltung der Werbeträger oder aus technischen Gründen, bleibt der vereinbarte Tarif/Preis bestehen.

Bei erheblichen Verschiebungen / Verlagerungen wird der Werbeauftraggeber unverzüglich hierüber von Azerion Audience in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen Verschiebungen sind dabei sowohl die Distribution außerhalb des vereinbarten Tages bzw. Zeitraums zu verstehen wie auch die Distribution auf einem anderen Werbeträger. Sofern der Werbeauftraggeber der Verschiebung der Werbung bzw. der Einbettung der Werbung in ein anderes Umfeld (insb. andere Site oder anderer Site-Teil) nicht binnen 24 Stunden und schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Werbeauftraggebers. Im Fall, dass die Werbung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann, oder im Fall, dass der Werbeauftraggeber der vorgeschlagenen Vorverlegung, Nachholung oder Einbettung in ein anderes Umfeld widerspricht, hat der Werbeauftraggeber Anspruch auf die Rückzahlung des Grundpreises.

 

7. WEITERE BESTIMMUNGEN

7.1. Beraterkommissionen

Agenturen erhalten eine Beraterkommission in Höhe von 15% gemessen am Auftragswert (nach Abzügen und zuzüglich USt). Voraussetzung dafür ist der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung über die Agentur.

7.2. Berechnungsgrundlage für Abrechnung

Als relevante Berechnungsgrundlage für die korrekte Durchführung von Kampagnen sowie die Erstellung der Abrechnung derselben gilt die Auswertung des AdManagement- Tools der Azerion Audience (–AdServer/SSP/DSP).

7.3. Verrechnung

Der effektive Rechnungsbetrag basiert auf den von Azerion Audience gezählten Distributionsvolumina gemäß vorgehender Ziff. ‎7.2(AdServer/SSP/DSP), die auf Verlangen des Werbeauftraggebers offengelegt werden.

7.4. Zahlung

Neue Werbeauftraggeber (Neukunden) der Azerion Audience und ausländische Werbeauftraggeber sind verpflichtet, die anfallende Vergütung grundsätzlich im Voraus zu leisten. In diesem Fall ist die Vergütung 7 Tage vor der geplanten Erstauslieferung der Werbung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Azerion Audience berechtigt, die Durchführung der Werbemittelauslieferung zu verweigern oder zurückzustellen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Werbeauftraggebers entsteht

Sämtliche anderen Rechnungen sind ohne anderweitige Vereinbarung jeweils ohne Abzüge unverzüglich bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

7.5. Datennutzung

Der Webeauftraggeber ist damit einverstanden, dass Azerion Audience Tracking Technologien wie Cookies nutzt und mit dem Werbemittel verbindet, um Endnutzer-Daten zu sammeln.

Dem Werbeauftraggeber ist es ohne eine genehmigte Teilnahme am IAB Framework und eine entsprechend gelistete Vendoren-Nummer untersagt, Cookies zu setzen, die nicht ausschließlich zur technisch notwendigen Auslieferungsmechanik des genutzten Distributionswegs gehören, um eine Werbemittelauslieferung über den jeweiligen Distributionsweg sicher zu stellen.

7.6. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen wie auch sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen, worunter auch dem Werbeauftraggeber gewährte Rabatte und vergleichbare Preisnachlässe sowie sonstige Konditionen und Mediavolumina („vertrauliche Informationen“) zählen, gegenüber Dritten geheim zu halten. Die vertraulichen Informationen sowie sonstige aus der Zusammenarbeit bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind von beiden Parteien auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ausschließlich für die Zwecke der Durchführung der Werbeaufträge verwenden.

Die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Werbetreibenden ist zulässig, sofern sich die Werbetreibenden vorgängig schriftlich gegenüber der Azerion Audience verpflichten, (i) die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumina) an Dritte (insbesondere Berater und Media Auditoren) nur mit der Maßgabe weiterzugeben, dass die vertraulichen Informationen nicht in Datenbanken eingespeist und von den Dritten nicht für eigene, weitere oder fremde Zwecke gespeichert und/oder in sonstiger Weise verwendet werden dürfen und (ii) die vertraulichen Informationen ansonsten gar nicht an Dritte weiterzuleiten.

Das Offenlegen vertraulicher Informationen gegenüber Dritten (insbesondere Berater und Media Auditoren) ist gleichfalls nur zulässig, wenn diese sich ihrerseits vorher schriftlich verpflichten, die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumina) nicht weiterzugeben und diese vertraulichen Informationen nicht in Datenbanken einzuspeisen und nicht für eigene, weitere oder fremde Zwecke zu speichern und/oder zu verwenden.

Auf Verlangen von Azerion Audience hat der Werbeauftraggeber die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen vorzuweisen. Sofern der Werbeauftraggeber keine Verpflichtungserklärung vorweisen kann oder offensichtlich die Selbstverpflichtungserklärung vom Dritten nicht eingehalten wird, ist Azerion Audience berechtigt, neben eigenem Schaden auch solchen Schaden geltend zu machen, der bei von Azerion Audience vermarkteten Werbeträgern entsteht.

7.7. Beizug Dritter und Übertragung an Dritte

Azerion Audience ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen. Zudem hat Azerion Audience das Recht, das Vertragsverhältnis vollständig auf eine andere mehrheitlich von der Azerion Group N.V. gehaltene Tochtergesellschaft zu übertragen. Die Übertragung wird dem Werbeauftraggeber frühzeitig bekanntgegeben.

7.8. Aufrechnung Gegenforderungen

Der Werbeauftraggeber ist nicht berechtigt, den Forderungen der Azerion Audience Gegenforderungen entgegenzuhalten, es sei denn, diese wurden bereits gerichtlich festgestellt oder wurden von der Azerion Audience anerkannt.

7.9. Haftung

Azerion Audience haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit der Höhe des erhaltenen Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) beschränkt. In keinem Fall haftet Azerion Audience für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, entgangenen Umsatz oder Gewinn.

7.10. Datenschutz

Der Werbeauftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Azerion Audience die vom Werbeauftraggeber bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Werbeauftraggebers sowie zur Zusendung von Werbung über sonstige Dienstleistungen der Azerion Audience automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung unter dem Link https://azerion.at/datenschutzerklarung/ enthalten. Der Werbeauftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu den oben und in der Datenschutzerklärung genannten Informationszwecken zugesendet wird. Diese Zustimmung kann der Werbeauftraggeber jederzeit per E-Mail an privacy-austria@azerion.com widerrufen.

Der Werbeauftraggeber verpflichtet sich, Daten, die er als Verantwortlicher im Zuge der Ausspielung seiner Werbung erhoben hat, nur unter vollständiger Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und über eine gültig beim IAB Europe angemeldete Vendorennummer zu verarbeiten. Dabei stellt er sicher, dass die unter https://iabeurope.eu/iab-europe-transparency-consent-framework-policies/ vorgegebenen Policies stets eingehalten werden.

Dem Werbeauftraggeber ist es ohne eine genehmigte Teilnahme am IAB Framework und eine entsprechend gelistete Vendoren-Nummer untersagt, Cookies zu setzen, die nicht ausschließlich zur technisch notwendigen Auslieferungsmechanik des genutzten Distributionsweges gehören, um eine Werbemittelauslieferung über den Distributionsweg sicher zu stellen.

7.11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und der Regelungen des UN-Kaufrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für Azerion Audience sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

7.12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten als durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die den in den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen enthaltenen Regelungen in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen. Das gilt auch für Regelungslücken.

7.13. Änderung der Werbebedingungen

Azerion Audience behält sich vor, diese Werbebedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Während einer laufenden Vertragsbeziehung oder Kampagne kann der Werbeauftraggeber die betroffene Vertragsbeziehung innerhalb von 2 Wochen ab der Mitteilung der Anpassung schriftlich vorzeitig kündigen. Sämtliche in diesem Zusammenhang bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages bezogenen Dienstleistungen sind vollumfänglich zu bezahlen. Laufende Kampagnen werden auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung gestoppt. Unterlässt der Werbeauftraggeber eine schriftliche Kündigung oder nimmt er die Vertragsleistungen weiter in Anspruch, akzeptiert er die Änderungen der Werbebedingungen vollumfänglich.

 

Wien, am 8. September 2025